Absatz 2,Über die Ausbildung hat der gemäß Absatz 3, Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 593/1995
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
ABSCHNITT römisch fünf
Ausbildung der Lenker
Paragraph 19, (1) Unbeschadet Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5,) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.
- Absatz 3,Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
- Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 3, zu erteilen ist, zu erlassen.
- Absatz 5,Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleibt unberührt.