Absatz 2,Konzessionen für den Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann.
BGBl. Nr. 593/1995
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
ABSCHNITT römisch sechs
Behörden
Paragraph 20, (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Absatz 3,Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 4,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Absatz 4,Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, der Landeshauptmann.
- Absatz 5,Paragraph 335 a, GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
- Absatz 6,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
- Absatz 7,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
- Absatz 8,Zuständige Behörde nach Paragraph 22, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.