BGBl. Nr. 593/1995
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 26, (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
- Absatz 2,Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.