BGBl. Nr. 620/1995
620. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29ageändert
§ 29a.
Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf in Angelegenheiten der Landesverwaltung nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug, gleich um welche Angelegenheit es sich handelt, nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.