Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 620/1995

kundgemacht 12.09.1995 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1995× zu VStG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 141 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 2
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. Nr. 620/1995 § 49↗RIS↗
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 620/1995 · danach: BGBl. I Nr. 57/2018 § 49↗RIS↗
§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.