BGBl. Nr. 620/1995
620. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändert6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von B…: Überschrift (neu)
6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
§ 52.
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Fristen zulässig.