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BGBl. Nr. 620/1995

kundgemacht 12.09.1995 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1995× zu VStG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 141 § 0↗RIS↗
§ 52ageändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. Nr. 620/1995 § 52a↗RIS↗
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 620/1995 · danach: BGBl. I Nr. 158/1998 § 52a↗RIS↗
Amtswegige Aufhebung rechtskräftiger Bescheide
§ 52a.
(1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.
(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, zu entschädigen.