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BGBl. Nr. 621/1995

kundgemacht 12.09.1995 RIS↗
621. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam samt Anhang
LUFTVEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM
Kundmachung BGBl. Nr. 621/1995× zu Luftverkehrsabkommen – Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.09.1995 · idF BGBl. Nr. 621/1995 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

BEENDIGUNG

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, wenn es gewünscht wird, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.