BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 20neu
Verschlüsselte Sprachübertragung
Paragraph 20, Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird.