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BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 20↗RIS↗

Verschlüsselte Sprachübertragung

Paragraph 20, Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird.