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BGBl. Nr. 820/1995

kundgemacht 15.12.1995 RIS↗Parlament↗
820. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 820/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 412 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. Nr. 820/1995 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.1996 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 820/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 74↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
in der
Verwen-    in der    ---------------------------------------------
dungs-  Funktions-        1          2          3          4
gruppe    gruppe    ---------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
E 1 1 658 768 392 492 877 988
2 768 988 500 600 1 206 1 645 425
3 636 845 1 864 300 2 632 3 838 7 677 741
4 2 412 3 291 5 264 10 418 764 1 255 1 400 4 617
5 2 632 1 000 1 991 3 509 264 5 702 11 185
E 1 6 1 200 2 100 3 291 4 386 7 677 12 702 6 940
7 3 838 1 300 2 200 4 935 8 224 14 257 202 10 940
8 8 224 10 966 16 450 23 030 2 100 3 500 9 306 17 200
9 8 773 12 064 18 094 27 416 2 300 3 700 10 606 17 700
10 10 418 2 600 4 000 13 159 19 739 33 995 794 18 300
11 13 159 15 352 3 000 4 500 17 000 21 932 37 284 000
---------------------------------------------------------------------
… 19 unveränderte Absätze
E 2a        1            658        768        877        988
2            768        988      1 206      1 425
3          1 098      1 645      2 193      2 741
4          1 645      2 193      2 741      3 291
5          2 193      2 741      4 386      6 690
6          2 741      3 291      5 484      7 128
7          3 291      4 386      6 580      8 773
(2) Es sind vorgesehen:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 74geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 01.01.1996 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 820/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 74↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 820/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 201/1996 § 74↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
in der
Verwen-    in der    ---------------------------------------------
dungs-  Funktions-        1          2          3          4
gruppe    gruppe    ---------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 392 492 658 768 877 988
2 500 600 768 988 1 206 1 425 450
3 636 845 1 300 098 1 645 2 741 300 4 000
4 764 1 255 1 400 645 2 193 2 741 4 617 800
5 1 000 1 991 3 264 5 185 2 193 2 741 4 386 6 690
E 1 6 1 200 2 100 741 3 702 6 940 291 5 484 7 128
7 1 300 2 200 3 291 4 202 386 6 580 10 940
8 2 5 400 7 100 3 10 500 9 306 17 200
9 2 300 3 700 10 606 17 5 800 7 700 12 000 21 500
10 2 600 4 6 500 9 000 13 794 18 300 15 000 27 500
11 3 8 000 4 11 500 17 18 000 21 32 000
---------------------------------------------------------------------
… 19 unveränderte Absätze
E 2a        1            658        768        877        988
2            768        988      1 206      1 425
3          1 098      1 645      2 193      2 741
4          1 645      2 193      2 741      3 291
5          2 193      2 741      4 386      6 690
6          2 741      3 291      5 484      7 128
7          3 291      4 386      6 580      8 773
(2) Es sind vorgesehen:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.