BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen
Paragraph 12,
Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.