Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Meldepflichten
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.