Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken sowie die Neuerrichtung und Verlegung von Tabakwarenautomaten, die außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden sollen, einen Beirat zu bilden.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Neuerrichtungsbeirat
Paragraph 19,
- Absatz 2,Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
- Ziffer einsder Monopolverwaltung GmbH,
- Ziffer 2des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
- Ziffer 3des Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.