Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Besetzungskommission
Paragraph 20,
- Absatz 2,Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
- Ziffer einsder Finanzlandesdirektion, der rechtskundig sein muß,
- Ziffer 2der Monopolverwaltung GmbH,
- Ziffer 3des Bundessozialamtes,
- Ziffer 4des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
- Ziffer 5entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
an. - Absatz 3,Zur Namhaftmachung der im Absatz 2, Ziffer 5, genannten Vertreter ist die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
- Absatz 4,Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.