Absatz eins,Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Absatz 6, oder 7 nicht anderes bestimmt.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Ausschreibung von Tabaktrafiken
Paragraph 25,
- Absatz 2,Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.
- Absatz 3,Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.
- Absatz 4,Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.
- Absatz 5,In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.
- Absatz 6,Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn
- Ziffer einsdie Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß Paragraph 32, Absatz 3, nur vorläufig erfolgen soll oder
- Ziffer 2ein Anspruch auf die Bestellung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, besteht.
- Absatz 7,Die Ausschreibung kann entfallen, wenn
- Ziffer einseine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,
- Ziffer 2für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,
- Ziffer 3die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,
- Ziffer 4ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (Paragraph 29, Absatz 3,) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,
- Ziffer 5eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,
- Ziffer 6die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (Paragraph 29, Absatz 3,) allein zur Verfügung steht oder
- Ziffer 7sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist.
- Absatz 8,Vor der Entscheidung, ob
- Ziffer einseine erledigte Tabaktrafik nicht oder
- Ziffer 2ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder
- Ziffer 3eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.