Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Bestellungsvertrag
Paragraph 34,
- Absatz 2,Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im voraus fest, daß die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll.
- Absatz 3,Schließt der im Absatz eins, bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
- Absatz 4,Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsden Standort der Tabaktrafik;
- Ziffer 2den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;
- Ziffer 3ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;
- Ziffer 4die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;
- Ziffer 5welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;
- Ziffer 6welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;
- Ziffer 7in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.
- Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.