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BGBl. Nr. 830/1995

kundgemacht 21.10.1995 RIS↗Parlament↗
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 830/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.1996 – 14.12.2012 · idF BGBl. Nr. 830/1995 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 35↗RIS↗

Erlöschen und Kündigung des Bestellungsvertrages

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Bestellungsvertrag erlischt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Tod des Tabaktrafikanten;
    2. Ziffer 2
      durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
    3. Ziffer 3
      mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Tabaktrafikanten; der Tabaktrafikant ist berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung bis zur Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung stattfindet, bis zur Nachbesetzung der Tabaktrafik zurückzuziehen;
    4. Ziffer 4
      mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde;
    5. Ziffer 5
      durch Fristablauf, wenn der Bestellungsvertrag nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war.
  2. Absatz 2,Der Bestellungsvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (Paragraph 27,) dargestellt hätten;
    2. Ziffer 2
      wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Tabaktrafikant infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;
    4. Ziffer 4
      wenn der Tabaktrafikant die vorgeschriebenen Entgelte oder den Kaufpreis für die gelieferten Tabakerzeugnisse nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt;
    5. Ziffer 5
      wenn der Tabaktrafikant seine Bestellung durch wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat;
    6. Ziffer 6
      wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Absatz 6,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 hat bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen.
  5. Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH hat vor der Kündigung des Bestellungsvertrages das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  6. Absatz 6,Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen verhängen. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen Paragraph 36, Absatz 3 und Absatz 6 bis 13, Die eingenommenen Bußgelder sind der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten zu überweisen.
  7. Absatz 7,Wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, kann die Monopolverwaltung GmbH den Bestellungsvertrag kündigen.
  8. Absatz 8,Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (Paragraph 32, Absatz 3,) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.