Absatz eins,Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
Handelsspanne
Paragraph 38,
- Absatz 2,Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
- Absatz 3,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
- Ziffer einsZigaretten 52,7%,
- Ziffer 2Zigarren 45%,
- Ziffer 3Feinschnitt 55%,
- Ziffer 4Pfeifentabak 50%,
- Ziffer 5andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises. - Absatz 4,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
- Ziffer einsZigaretten 28,6%,
- Ziffer 2Zigarren 27%,
- Ziffer 3Feinschnitt 33%,
- Ziffer 4Pfeifentabak 30%,
- Ziffer 5andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises. - Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 5% ergibt.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Absatz 5, zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.