Absatz eins,Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie einer der Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; Paragraph 144, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz eins und Paragraph 146, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Befugnisse der Behörden
Paragraph 41,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.