Absatz eins,Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.
BGBl. Nr. 830/1995
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen
Bewilligung zum Großhandel
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
- Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,
- Ziffer 2Inhaber eines im Monopolgebiet gelegenen Steuerlagers gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Tabaksteuergesetzes 1995 oder berechtigte Empfänger gemäß Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 1995 sind, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt,
- Ziffer 3eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, besitzen,
- Ziffer 4nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
- Ziffer 5über geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung der Tabakerzeugnisse verfügen und
- Ziffer 6Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 festgelegt haben.
- Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
- Absatz 4,Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.