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BGBl. Nr. 830/1995

kundgemacht 21.10.1995 RIS↗Parlament↗
830. Bundesgesetz: Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 830/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.01.1996 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 830/1995 · danach: BGBl. I Nr. 12/1998 § 8↗RIS↗

Pflichten des Großhändlers

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Großhandel darf nur in jenen Räumlichkeiten betrieben werden, die zum Steuerlager oder zum Betrieb des berechtigten Empfängers gehören.
  4. Absatz 4,Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.
  5. Absatz 5,Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (Paragraph 9,) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (Paragraph 38,) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, ist verboten.
  6. Absatz 6,Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß Paragraph 38, zu.
  7. Absatz 7,Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Großhändlers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Ausstellungsdatum;
    4. Ziffer 4
      Lieferdatum;
    5. Ziffer 5
      Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
    Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist Paragraph 132, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anwendbar.
  8. Absatz 8,Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.