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BGBl. Nr. 832/1995

kundgemacht 21.10.1995 RIS↗Parlament↗
832. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995 – SRÄG 1995
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 835/1992, das Urlaubsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995 – SRÄG 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 832/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 4 § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1996 – 31.07.2021 · idF BGBl. Nr. 832/1995 · danach: BGBl. I Nr. 157/2021 § 34↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sieben
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der für die Urlaubsdauer gemäß Paragraph 4, maßgebenden Beschäftigungszeiten sind alle Beschäftigungszeiten nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128, einschließlich solcher Zeiten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 bereits angerechnet wurden, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 keine Anwendung fand, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 4, alle Beschäftigungszeiten, die sie in gleichartigen Betrieben (Unternehmungen) seit dem 26. Mai 1946 verbracht hatten. Die gleiche Regelung gilt auch für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Für Arbeitnehmer, auf die dieses Bundesgesetz nur infolge ihrer Tätigkeit in Mischbetrieben gemäß Paragraph 3, Anwendung findet, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 4, jene Zeiten, die sie ununterbrochen in diesem Betrieb verbracht hatten. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die kürzer als 60 Tage sind, bleiben hiebei außer Betracht. Die gleiche Regelung findet auch Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.