BGBl. Nr. 853/1995
853. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993, des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, des Bundeshaushaltsgesetzes, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, der Krankenanstaltengesetz-Novelle BGBl. Nr. 474/1995 und des Umweltförderungsgesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, und Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 75. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, die Krankenanstaltengesetz-Novelle BGBl. Nr. 474/1995 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden sowie Bundesgesetz, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, und Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 75. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Mittelaufbringung
§ 6.
(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden aufgebracht
1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
2. für Zwecke der betrieblichen Umweltförderung und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 1995 1996 jeweils Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16) höchstens in dem Ausmaß zusagen, das dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht.
(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 1995 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2,3 Milliarden Schilling entspricht.
(3) Der Aufwand für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen.