BGBl. Nr. 895/1995
895. Bundesgesetz: Antimißbrauchsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (Antimißbrauchsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28bgeändertAbs 1 bis Abs 5
Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
§ 28b.
(1) Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen an Bieter, Bewerber und Subunternehmer bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz über Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat Unternehmern als Bietern, Bewerbern oder Subunternehmern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie nicht wegen einer wesentlichen Verletzung dieses Bundesgesetzes bestraft wurden.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einem Bieter, Bewerber oder Subunternehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch ihn nicht festgestellt wurde, wenn weder der Antragsteller selbst gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nach dem 31. Oktober 1993 rechtskräftig bestraft wurde noch eine nach dem 31. Oktober 1993 erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen der Verletzung der genannten Bestimmung vorliegt, für die der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 VStG in der jeweils geltenden Fassung zu haften hat. Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Antragstellers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Inhaber des Unternehmens, im Fall des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ oder ein gemäß § 28a Abs. 3 für ein Unternehmen des Antragstellers von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.
(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 darf wegen der ersten nach dem 31. Oktober 1993 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nicht verweigert werden. Ein wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 verhängtes Straferkenntnis ist bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 im Fall der zweiten Bestrafung nach Ablauf von einem Jahr, im Fall der dritten und jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen wesentlicher Verletzungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 2) rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen.
(4) Eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 ist trotz Vorliegens einer nach Abs. 3 zu berücksichtigenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung aller Ausländer eingehalten wurden, für deren Beschäftigung die Strafe ausgesprochen wurde, sofern die Meldung zur Sozialversicherung längstens drei Tage nach Beginn der Beschäftigung, jedoch vor Beginn der behördlichen Verfolgungshandlung erfolgte. Wird ein Arbeitgeber am ersten Tag des Dienstverhältnisses behördlich betreten, so ist eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Meldung zur Sozialversicherung bis längstens 10.00 Uhr des betreffenden Tages erfolgt ist. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 darf wegen der ersten nach dem 31. Oktober 1993 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung nicht verweigert werden. Im Fall der zweiten rechtskräftigen Bestrafung sind Strafbescheide nach Ablauf eines Jahres, im Fall jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Die Verwaltungsstrafbehörden sind verpflichtet, je eine Abschrift von rechtskräftigen Strafbescheiden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den allenfalls gemäß § 9 Abs. 7 VStG Haftenden unverzüglich zu übermitteln. Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung von Strafbescheiden, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen (Abs. 2) beziehen, zu übermitteln.