Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84.
BGBl. Nr. 112/1996
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.