Absatz eins,Mit der Vollziehung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3,, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
BGBl. Nr. 112/1996
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
Paragraph 21,
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3, ist die Bundesregierung betraut.