Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 112/1996

kundgemacht 07.03.1996 RIS↗
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1996× zu GelverkG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 08.03.1996 – 16.02.2006 · idF BGBl. Nr. 112/1996 · danach: BGBl. I Nr. 24/2006 § 4↗RIS↗

Umfang der Konzession

Paragraph 4, (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

  1. Absatz 2,Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.