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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 20↗RIS↗

Berufung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden.