Absatz eins,Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Paragraph 22,
- Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.