BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Wählbarkeit
Paragraph 29,
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.