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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 15.03.1996 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 3↗RIS↗

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.
  2. Absatz 2,Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
  3. Absatz 3,Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß Paragraph 3, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß Paragraph 2, NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zur NRWO zusammengefaßt.