Absatz eins,Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Paragraphen 39 bis 41 sind zu beachten.
BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59neu
Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit
beschränkte Wahlkartenwähler
Paragraph 59,
- Absatz 2,Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 58, Absatz 3 und 5 anzuwenden.
- Absatz 3,Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im Paragraph 66, Absatz 4, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 sowie Absatz 4, anzuwenden.
- Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.