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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 60↗RIS↗

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

Paragraph 60,

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (Paragraph 58,) zu beachten.