Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
- Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
- Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder
- Ziffer 4zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
- Ziffer 5eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 36, Absatz 5,), oder
- Ziffer 6nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder
- Ziffer 7aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.