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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 66neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.03.2004 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 132/2003 § 66↗RIS↗

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2,Der Wahlleiter hat gegebenenfalls die Sitzung der Wahlbehörde so lange zu unterbrechen, bis die Stimmabgabe in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist. Den Zeitpunkt der Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union hat der Bundesminister für Inneres den Wahlbehörden spätestens am fünften Tag vor der Wahl im Weg der nachgeordneten Wahlbehörden bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Wird das Wahllokal anläßlich der Unterbrechung der Sitzung gemäß Absatz 2, von so vielen Mitgliedern der Wahlbehörde oder Ersatzbeisitzern verlassen, daß weniger als drei Personen im Wahllokal zurückbleiben, so ist die Wahlurne zu versiegeln und das Wahllokal zu versperren und gleichfalls zu versiegeln. Den Schlüssel, mit dem das Wahllokal versperrt worden ist, hat der Wahlleiter an sich zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Wahlbehörde stellt, allenfalls nach Wiederaufnahme der gemäß Absatz 2, unterbrochenen Sitzung, unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.
  5. Absatz 5,Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 5, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).