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BGBl. Nr. 117/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) neu § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft 15.03.1996 – 28.02.2010 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 80↗RIS↗

Anfechtung

Paragraph 80,

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (Paragraph 78,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 36,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.