BGBl. Nr. 117/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
Vollziehung
Paragraph 90,
Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 sowie 89 Absatz 7, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 89, Absatz eins bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz 5, letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 46, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des Paragraph 85, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 86, fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.