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BGBl. Nr. 118/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗
118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1996× zu EuWEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 90/2003 § 1↗RIS↗

Führung der Europa-Wählerevidenz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Europa-Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.