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BGBl. Nr. 118/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗
118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1996× zu EuWEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 15.03.1996 – 12.08.2003 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 54/2003 § 15↗RIS↗

Kosten

Paragraph 15, (1) Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.