BGBl. Nr. 118/1996
118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Vollziehung
Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 3, 12, Absatz 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 4, 5 und 13 Absatz 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 15, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 2, fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.