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BGBl. Nr. 118/1996

kundgemacht 14.03.1996 RIS↗
118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1996× zu EuWEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 15.03.1996 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 5↗RIS↗

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

Paragraph 5, (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgeben, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

  1. Absatz 2,Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
  2. Absatz 3,Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  3. Absatz 4,Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  4. Absatz 5,Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.