Absatz eins,Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.
BGBl. Nr. 178/1996
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Finanzierung
Paragraph 21,
- Absatz 2,Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben
- Ziffer einsaus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
- Ziffer 2aus Studiengebühren,
- Ziffer 3aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
- Ziffer 4aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
- Ziffer 5aus sonstigen Einnahmen.