BGBl. Nr. 178/1996
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Vermögensübertragung
Paragraph 23,
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.