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BGBl. Nr. 178/1996

kundgemacht 17.04.1996 RIS↗Parlament↗
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.07.1996 – 09.09.2021 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 8↗RIS↗

Kuratorium

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
    4. Ziffer 4
      zwei weitere Mitglieder.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.
  4. Absatz 4,Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Ziffer 4, jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 2, sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.