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BGBl. Nr. 178/1996

kundgemacht 17.04.1996 RIS↗Parlament↗
178. Bundesgesetz: „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.07.1996 – 09.09.2021 · idF BGBl. Nr. 178/1996 · danach: BGBl. I Nr. 177/2021 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.