Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Zur Invaliditätspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 261 a, Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 261neu
Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß
Paragraph 261,
- Absatz 2,Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt
- Ziffer einsfür Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, 228 a,) für je zwölf Versicherungsmonatebis zum 360. Monat1,830,vom 361. Monat an1,675;
- Ziffer 2für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,830.
Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. - Absatz 3,Bei Inanspruchnahme
- Ziffer einseiner Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
- Ziffer 2einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. - Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
- Absatz 5,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.
- Absatz 6,Der Steigerungsbetrag gemäß Absatz eins, darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.