Absatz eins,Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Form der Meldungen
Paragraph 41,
- Absatz 2,Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsdie Dienstgeberkontonummer;
- Ziffer 2Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
- Ziffer 3Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
- Ziffer 4die Art der Versicherung.
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden. - Absatz 3,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
- Absatz 4,Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
- Ziffer einsandere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
- Litera awenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
- Litera bwenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
- Ziffer 2eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
- Absatz 5,Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.