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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 5322 § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.01.1997 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 100/2002 § 41↗RIS↗

Form der Meldungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Dienstgeberkontonummer;
    2. Ziffer 2
      Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
    3. Ziffer 3
      Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
    4. Ziffer 4
      die Art der Versicherung.
    Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.
  3. Absatz 3,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
    1. Ziffer eins
      andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
      1. Litera a
        wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
      2. Litera b
        wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
  5. Absatz 5,Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.