Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80aneu
Paragraph 80 a,
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
- Ziffer einsfür die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
- Ziffer 2für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
- Ziffer 3für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
- Ziffer 4für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.
- Absatz 3,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
- Absatz 4,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
- Absatz 5,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,)
- Ziffer eins800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
- Ziffer 2400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
- Ziffer 3400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
zu überweisen.