BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113bneu nie in Kraft getreten
Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und
Fixgehälter
Paragraph 113 b, (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
- Ziffer einsFunktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4,,
- Ziffer 2Fixgehalt nach den Paragraphen 31, 87, oder 103 Absatz 5, oder nach Paragraph 82 a, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 3Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5, Paragraph 92, Absatz 4 und 5, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 4Dienstzulage nach den Paragraphen 44, 49 a, oder 105 Absatz 4, oder nach Paragraph 82 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 5Dienstzulage nach den Paragraphen 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes.
- Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
- Ziffer einsdie im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
- Ziffer 2die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,
- Ziffer 3die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,
- Ziffer 4die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,
- Ziffer 5die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.