BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b; Abs 4
… 3 unveränderte Absätze
Fixgehalt
§ 31.
(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 86 821 84 459 S,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 92 095 89 590 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 93 074 90 542 S,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 98 348 95 673 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 98 348 95 673 S,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 105 677 102 803 S.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
… 3 unveränderte Absätze
1. die §§ 8 und 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 16% 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.